Lutwinuswerk Mettlach
Satzung
in der von der Gründungsversammlung vom 04. März 2007 beschlossenen Fassung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Lutwinuswerk" Mettlach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Katholisches Lutwinuswerk Mettlach e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mettlach.
3. Sein Gerichtsstand ist Merzig.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Verehrung des Hl. Lutwinus und die Unterstützung der Katholischen Kirchengemeinde St. Lutwinus Mettlach beim Erhalt seiner Grabeskirche sowie die Bildung einer geistlichen bzw. geistigen Gemeinschaft der Verehrer des Heiligen und der Freunde des neuromanischen "Lutwinusdomes".
Dieser Zweck soll erfüllt werden durch:
· Erarbeitung und Veröffentlichung der Geschichte des hl. Lutwinus
· Erforschung, Pflege und Verbreitung des Lutwinusbrauchtums
· Wiederbelebung der Wallfahrt
· Finanzielle Unterstützung beim Erhalt und der Ausstattung des Kirchenbaus, insbesondere der Orgel
· Geistliche Erschließung der Kunstschätze des Lutwinusdomes und deren Veröffentlichung
· Finanzielle Unterstützung der Kirchenmusik
Monatlich wird eine hl. Messe für die Lebenden und Verstorbenen des Lutwinuswerkes in der Pfarrkirche St. Lutwinus gehalten mit Bittgang zum Grab des Heiligen, bei dem die Lutwinuslitanei gebetet und das Lutwinuslied gesungen wird. Jährlich wird am Sonntag vor Pfingsten, dem "Hellemädag", und am Lutwinusfest, dem 23. September das Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder gefeiert sowie für jedes Mitglied eine Hl. Messe nach dessen Ableben. Das regelmäßige Gemeinschaftsgebet des Lutwinuswerkes wird jedem in den Anliegen der Mitglieder empfohlen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Lutwinus Mettlach und ist von dieser für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 3 Vereinsfahne
Die Lutwinusfahne des erledigten Arbeitervereins Mettlach wird restauriert und dem Lutwinuswerk übertragen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Präses
Wegen der Bedeutung der Pfarrkirche St. Lutwinus als Grabeskirche des Heiligen Lutwinus übernimmt der jeweilige Pastor der Pfarrei Mettlach die Funktion des Präses des Katholischen Lutwinuswerkes Mettlach e.V.
§ 6 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ggf. jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts) sein, die den Jahresbeitrag zahlt. Dem Vorstand steht das Recht zu, Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
4. Das Mitglied erhält eine Satzung, das Gemeinschaftsgebet und die Lutwinusmedaille.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied - soweit möglich - mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann der Verein für besondere Vorhaben seine Mitglieder um freiwillige, über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Zuwendungen bitten.
2. Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Es wird ein Mindestbeitrag festgesetzt für Einzelmitglieder, für die Mitgliedschaft von Kindern, Schülern, Studenten oder Auszubildenden sowie für Familien mit Kindern bis zum Ende der Berufsausbildung. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung im Lastschriftverfahren oder Überweisung der Beiträge im Voraus, halb- oder ganzjährig im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Die jeweilige Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge, die von der Hauptversammlung beschlossen wird, gilt nicht als Satzungsänderung.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht zumindest aus
a) der bzw. dem Vorsitzenden,
b) der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
e) dem Präses,
f) dem jeweiligen Organisten und Chorleiter der Pfarrkirche St. Lutwinus.
g) Beisitzer
In der Regel besteht der Vorstand aus 6 bis 9 Mitgliedern.
2. Außerdem gehören dem Vorstand als geborene und beratende Mitglieder an:
a) ein vom Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde St. Lutwinus bezeichnetes Mitglied desselben,
b) der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Mettlach bzw. ein von ihm zu bestellender Vertreter.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.
4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes bilden zusammen mit dem Vertreter des Verwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde St. Lutwinus Mettlach den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Zur wirksamen Vertretung nach außen und zur Unterzeichnung von Schriftstücken sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam berechtigt. Ist von diesen beiden einer verhindert, so ist der Schatzmeister bzw. der Schriftführer zur Mitunterzeichnung berechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er innerhalb seiner Befugnisse die Aufgabenverteilung regeln kann. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
§ 10 Kommission zur Weitergabe der Gelder
Der niedergelegte Vereinszweck wird in erster Linie durch die Mitarbeit des Vereins in der zwischen dem Verein und dem Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde St. Lutwinus Mettlach gegründeten Kommission zur Vergabe der Gelder verwirklicht. Diese setzt sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde St. Lutwinus Mettlach und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zusammen.
§ 11 Mitgliederversammlung und deren Einberufung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Bekanntmachung oder Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß dieses Paragraphen der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
2. Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 11 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der Satzung und zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
5. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
In der Generalversammlung vom 04. März 2007 wurde die Amtszeit des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren festgelegt.